Die Satzung des
Fördervereins der KiTa Auenzwerge Weidenberg e.V.:
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.11.2013
Geändert anläßlich der Mitgliederversammlung am 08.12.2015
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der KITA Auenzwerge Weidenberg und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weidenberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein fördert Aktivitäten der KITA Auenzwerge in Weidenberg, die nicht durch öffentliche Mittel abgedeckt sind und die der unterstützenden Förderung der Arbeit der KITA dienen.
2. Dazu zählen besonders:
a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung des Satzungszwecks
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Spielzeugfundus
d) Beihilfe zur Teilhabe aller Kinder der Einrichtung an gemeinschaftlichen Unternehmungen der KiTA, die von den Eltern selbst nicht aufgebracht werden können (Busfahrten, Ausflüge, Theater-, Zoobesuche etc.)
e) Finanzierung von Kursen/Veranstaltungen, die die Kinder/Eltern in speziellen Lebensbereichen (Straßenverkehr, Medien, Gesundheitsvorsorge etc.)unterstützen
f) Kontaktpflege zu den Ehemaligen (Alumni)und Organisation von Treffen mit Ehemaligen
3. Weitere Betätigungsfelder
a) Organisation und Unterstützung von Projekten, die allen Kindern im Gemeindegebiet zu Gute kommen.
b) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die sich der Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen widmen.
c) Organisation von Veranstaltungen und Konzerten, die für Kinder und Jugendliche geeignet sind.
d) Unterstützende Finanzierung von Projekten im Bereich Kinder und Jugendliche, die vom Elternbeirat und/oder Träger alleine nicht bewältigt werden können.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, und seine Mitarbeiter arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich oder mündlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen für die Mitgliedschaft vorschlagen.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
b) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
c) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt dessen Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der dem Mitglied anschließend schriftlich mitgeteilt wird. Die ausgeschlossene Person kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen dessen Rechte und Pflichten als Mitglied;
d) bei Auflösung, Konkurs des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit.
5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
6. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch den Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost)unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz geleitet, im Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Person für die Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl beantragt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des neuen Vorstands
d) die Wahl von mindestens zwei Personen für die Kassenprüfung
e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer/innen
f) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
h) die Entscheidung über eingereichte Anträge
i) die Änderung der Satzung
j) die Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r
b) stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) stellvertretende/r Schatzmeister/in
e) Schriftführer/in
f) Vertretung der KITA-Leitung (optional)
g) Vertretung des Vorstands der Gesamtelternvertretung (optional)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
5. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Die Beschlüsse des Vorstands werden auf der Vorstandssitzung gefasst. Sie können jedoch auch in Textform im Umlaufverfahren (Mail, Schreiben oder Briefpost) gefasst werden. Ein Beschluss gilt im Umlaufverfahren dann als angenommen, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung abgegeben haben.
§ 7 Kassenprüfer/innen
1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 8 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitglieder-versammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Kindertageseinrichtung einzusetzen hat.